Was ist die GPSR-Verordnung und warum ist sie relevant?
Einführung in die neue GPSR Verordnung: Die General Product Safety Regulation (GPSR) ist eine Verordnung der EU, die die Sicherheit von Produkten, insbesondere von solchen, die online verkauft werden, gewährleisten soll. Die bisherige Regelung der Produktsicherheit in der EU basierte auf der Richtlinie 2001/95/EG, die in Deutschland durch das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und europaweit durch die GPSD umgesetzt wurde. Mit der neuen Verordnung (GPSR), die am 13. Dezember 2024 in Kraft tritt, sollen der EU-Binnenmarkt verbessert und ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet werden. Die Produktsicherheit wird durch die Gestaltung und Konstruktion der Produkte sowie durch Warnhinweise und Sicherheitsinformationen sichergestellt. Während die Vorgaben zur Produktgestaltung primär Hersteller betreffen, sind Händler für die Kommunikation der Warnhinweise und Sicherheitsinformationen an ihre Kunden verantwortlich.
Unterschiede zur bisherigen Richtlinien: Die neue Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR) unterscheidet sich in mehreren wesentlichen Punkten sowohl von der bisherigen Richtlinie (GPSD) als auch vom deutschen Produktsicherheitsgesetz (ProdSG). Die GPSR stellt höhere Anforderungen an die Nachverfolgbarkeit und Transparenz von Produkten. Vor allem Online-Marktplätze werden stärker in die Pflicht genommen: Sie müssen unsichere Produkte aus dem Angebot entfernen und sicherstellen, dass alle Produkte die neuen Sicherheitsstandards erfüllen. Damit reagiert die GPSR auf aktuelle Herausforderungen wie Digitalisierung, technische Neuerungen und weltweite Lieferketten, die bei der alten GPSD aus dem Jahr 2001 kaum berücksichtigt wurden. Während das deutsche Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) Regeln für Produkte auf dem nationalen Markt vorgibt, will die GPSR einheitliche Vorgaben für die gesamte EU schaffen. Ziel ist ein hoher Verbraucherschutz und ein besser funktionierender Binnenmarkt. Im Unterschied zum ProdSG betont die GPSR klar, dass alle Beteiligten in der Lieferkette – Hersteller, Importeure und Händler – genau wissen müssen, welche Verantwortung sie tragen. Sie sind nicht nur dafür zuständig, dass ihre Produkte sicher sind, sondern müssen auch neue Risiken wie Cyber-Sicherheit beachten, die im ProdSG bisher nur am Rande erwähnt wurden.
Schutz der Verbraucher in allen Vertriebskanälen: Nun wissen wir, dass die GPSR dafür sorgt, dass Produkte für Verbraucher in der EU sicherer werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Produkte in einem Geschäft vor Ort oder in einem Online-Shop gekauft werden. Verbraucher sollten sich darauf verlassen können, dass alle Produkte den Sicherheitsrichtlinien entsprechen. Deshalb müssen Händler nun sicherstellen, dass alle Artikel, die sie verkaufen, die neuen Sicherheitsvorgaben erfüllen. Wenn ein Produkt nicht den Anforderungen entspricht, müssen sie es aus ihrem Angebot entfernen. So wird die Sicherheit nun von Produkten nicht nur offline, sondern auch im Internet besser kontrolliert.
Anpassung an die heutigen Herausforderungen – Warum erst jetzt? Die GPSR ändert die bisherigen Regeln, damit sie besser zu den heutigen Anforderungen passt. Aber warum erst jetzt, fragen sich vielleicht einige. Nun, die Welt hat sich seit den alten Vorschriften ziemlich stark verändert – und wir reden hier nicht nur von den neuesten Smartphones oder coolen Apps. Die Digitalisierung, neue Technologien und weltweite Lieferketten spielen heute eine viel größere Rolle, als man es sich damals vorstellen konnte.
Stellen Sie sich vor: Früher wurden Produkte meist in einem Land hergestellt und dort auch verkauft. Heute kommen die Produkte aus allen Ecken der Welt. Ein Produkt könnte in China produziert, in Deutschland verkauft und dann von einem Online-Shop in Italien angeboten werden. Das klingt nach einem wahren internationalen Abenteuer! Doch genau diese globalen Verbindungen bringen auch neue Risiken mit sich, die bei den alten Regeln einfach übersehen wurden. Ein Smartphone aus Asien, das in Europa verkauft wird, kann heutzutage genauso ein Sicherheitsrisiko darstellen wie eine defekte Kaffeemaschine aus dem Supermarkt – nur eben viel schwieriger nachzuvollziehen.
Die neuen Regeln der GPSR sorgen nun dafür, dass Verbraucher auch in dieser vernetzten und modernen Welt gut geschützt sind. Egal, ob es sich um die neueste Technologie handelt oder um ein Produkt, das man gemütlich online bestellt – die GPSR sorgt dafür, dass alles sicher bleibt. Schließlich wollen wir ja nicht, dass wir in der Zukunft noch mit den Regeln von gestern arbeiten, während der Online-Handel immer weiter wächst. Die GPSR sorgt also dafür, dass die Produktsicherheit endlich Schritt hält mit den Entwicklungen der modernen Welt.
Und warum sind nun Kosmetikprodukte davon betroffen? Kosmetikprodukte, die direkt auf unserer Haut angewendet werden, können ein bisschen mehr Ärger machen, als man vielleicht denkt. Sie können Allergien auslösen oder Hautreizungen verursachen – und das will wirklich niemand erleben. Die GPSR geht daher einen Schritt weiter und fordert, dass Hersteller klare Informationen zu den Inhaltsstoffen, Sicherheitsprüfungen und der Herkunft der Produkte geben. So soll sichergestellt werden, dass die Kosmetika nicht nur schön aussehen, sondern auch sicher für die Haut sind. Denn letztlich wollen wir ja alle, dass unsere Haut gut gepflegt wird – ohne böse Überraschungen.
Wer ist von der GPSR betroffen, wer ausgeschlossen?
Die GPSR betrifft praktisch alle physischen Produkte, die an Verbraucher in der EU verkauft werden, und das ist eine ganze Menge. Aber es gibt natürlich auch Ausnahmen. Wer genau wird also von der GPSR erfasst – und wer nicht?Betroffene Produkte:
- Kosmetika: Ob Hautpflege, Make-up oder Parfums – Produkte, die auf die Haut oder das Haar aufgetragen werden, müssen den Anforderungen der GPSR entsprechen. Schließlich will niemand ein Parfum kaufen, das mehr nach Chemieunfall als nach Lavendel riecht.
- Elektronik: Vom Kühlschrank über Smartphones bis zu Unterhaltungselektronik – alle elektrischen Geräte müssen den Sicherheitsanforderungen entsprechen. Stellen Sie sich vor, Ihr Smartphone würde sich plötzlich in einen Mini-Taschenofen verwandeln. Nicht wirklich das, was man sich von einem “smarten” Gerät erhofft!
- Spielzeug: Hier gelten besonders hohe Sicherheitsanforderungen, da Kinder schnell in gefährliche Situationen geraten können. Niemand möchte, dass das neue Spielzeug plötzlich zur Stolperfalle wird.
- Möbel und Haushaltswaren: Tische, Stühle, Küchenutensilien und Co. müssen ebenfalls sicher sein. Nach einem gemütlichen Abendessen sollte der Stuhl nicht zusammenbrechen, und die Tasse sollte auch nicht spontan ein Eigenleben entwickeln.
- Sport- und Freizeitartikel: Ob Fahrrad, Fitnessgerät oder Campingausrüstung – Sportgeräte müssen robust und sicher sein. Schließlich will niemand während des Workouts von einem Hanteln-Unfall überrascht werden.
- Kleidung und Accessoires: Besonders Kinderkleidung muss hohen Sicherheitsanforderungen genügen, um Strangulationsgefahren oder andere Unfälle zu vermeiden.
Ausgeschlossene Produkte:
- Lebensmittel und Getränke: Diese unterliegen der EU-Lebensmittelhygiene-Verordnung und anderen spezifischen Regelungen. Ein Apfel braucht also keine GPSR-Prüfung, sondern eher einen Blick auf die Lebensmittelsicherheit.
- Arzneimittel und Medizinprodukte: Diese Produkte haben ihre eigenen strengen Regeln, die durch die Medizinprodukteverordnung (MDR) und andere Gesundheitsrichtlinien festgelegt sind. Also keine Sorge, Ihre Schmerztabletten müssen nicht gleichzeitig mit Ihrer neuen Tagescreme den GPSR-Check bestehen.
- Chemikalien: Reinigungsmittel und andere chemische Produkte unterliegen der REACH-Verordnung, die sich mit der Sicherheit von Chemikalien befasst. Also, wenn Sie das nächste Mal Putzmittel kaufen, sollten Sie sicherstellen, dass es gemäß dieser Verordnung geprüft wurde.
- Futtermittel: Diese Produkte unterliegen der Futtermittelhygiene-Verordnung und müssen nicht den Anforderungen der GPSR entsprechen.
- Fahrzeuge: Autos, Motorräder und alle anderen Fahrzeuge unterliegen speziellen Vorschriften, die für die Sicherheit der Fahrzeuge und deren Komponenten sorgen.
Grenzfälle und Mischprodukte: Es gibt auch Produkte, die aus mehreren Kategorien bestehen und deshalb ein wenig in der „grauen Zone“ stecken. Ein Beispiel wären Nahrungsergänzungsmittel oder Kosmetikartikel mit medizinischem Nutzen. Diese Produkte können sowohl als kosmetische Mittel als auch als gesundheitlich wirksame Produkte gelten, weshalb sie möglicherweise unterschiedliche Regelungen erfüllen müssen. Ein bisschen wie eine „Schweiz der Produktsicherheit“ – hier müssen die genauen Vorschriften im Einzelfall geprüft werden. Hier bleibt es also spannend!
Anders ausgedrückt: Die GPSR gilt nicht für Produkte, die nicht für Endverbraucher gedacht sind und unter normalen, voraussehbaren Umständen auch nicht von Verbrauchern verwendet werden. Ein solches Produkt wäre beispielsweise eine industrielle Fräse, die ausschließlich an Unternehmen verkauft wird, die damit andere Produkte herstellen. Diese Maschine ist eindeutig nicht für den privaten Gebrauch geeignet und fällt daher nicht unter die GPSR.
Wer ist der Hersteller eines Produkts nach der GPSR?
Laut Art. 3 Nr. 8 GPSR ist der Hersteller jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt:- selbst herstellt (und wahrscheinlich eine Menge produktiver Nächte in der Garage verbringt),
- oder das Produkt entwerfen lässt (also die kreative Idee hat und jemanden finden muss, der es umsetzt),
- oder das Produkt herstellen lässt (quasi der „Projektmanager“, der das Ganze an einen anderen delegiert).
Was ist nun der Unterschied zwischen Hersteller / Händler?
Bezüglich der GPSR kann man sich den Unterschied zwischen Hersteller und Händler wie in einem guten Film vorstellen: Der Hersteller ist der Drehbuchautor und Regisseur, der das Produkt erschafft und dafür sorgt, dass alles nach Plan läuft – er stellt sicher, dass das Produkt sicher ist und alle Vorschriften erfüllt, bevor es die Bühne betritt. Der Händler hingegen ist der Produzent, der das Produkt auf die Leinwand bringt, also den Verkauf übernimmt und sicherstellt, dass es auch wirklich im richtigen Kino (oder Online-Shop) landet.Natürlich trägt der Händler auch eine wichtige Rolle im “Kino” – er muss sicherstellen, dass die Zuschauer (die Käufer) nicht mit einem “Fehler im Drehbuch” überrascht werden. Sollte das Produkt also nicht das halten, was es verspricht (sagen wir, es hat plötzlich eine “unerwartete Nebenwirkung”), muss der Händler dafür sorgen, dass es schnell und ohne Drama aus dem Programm genommen wird.
Kurz gesagt: Der Hersteller stellt das Produkt sicher auf die Beine, der Händler sorgt dafür, dass es sicher ins Regal kommt und bei den Kunden nicht als “Sicherheitsrisiko” durch die Tür tritt. Ein echtes Teamwork!
Wie müssen Händler die Informationspflichten nach der GPSR erfüllen?
Nach der GPSR müssen Händler die erforderlichen Informationen nach Artikel 19 klar und deutlich in ihren Produktangeboten angeben – und zwar direkt im Angebot selbst. Das bedeutet, dass Sie diese Informationen nicht einfach irgendwo verstecken dürfen, sondern sie müssen für den Verbraucher unmittelbar sichtbar und zugänglich sein. Ein einfacher Link zu einer anderen Webseite oder eine PDF-Datei sind hier wahrscheinlich keine ausreichend sichtbare Lösung, auch wenn die Vorschrift dazu nicht ganz eindeutig ist.Es wird zwar nicht explizit gefordert, dass die Angaben „unmittelbar“ in das Produktangebot integriert werden, aber wer möchte schon im rechtsfreien Raum tappen? Die Vorschrift verlangt, dass diese Informationen „gut sichtbar“ sind. Und das ist wohl eher nicht der Fall, wenn sie sich nur in einem versteckten Link oder einer PDF-Datei verstecken.
Also, der sicherste Weg, um keine bösen Überraschungen zu erleben: Setzen Sie alle erforderlichen Informationen direkt in Ihr Produktangebot (ja, bei jedem einzelnen Produkt), damit der Kunde sie auf einen Blick findet. Es könnte zwar sein, dass die Rechtsprechung in Zukunft für mehr Klarheit sorgt, aber vorerst können Sie so ganz beruhigt auf der sicheren Seite schwimmen – und das ist schließlich das, was wir alle wollen!
Wer ist der EU-Verantwortliche?
Der EU-Verantwortliche, der fast wie ein Superheld der Produktsicherheit klingt, ist tatsächlich die Person oder das Unternehmen, das dafür sorgt, dass ein Produkt in der EU allen rechtlichen Anforderungen entspricht. Aber wer dieser „Held“ ist, hängt davon ab, wie das Produkt nach Europa kommt und wer dafür verantwortlich ist.- Wenn das Produkt von einem Hersteller außerhalb der EU stammt, der keine Niederlassung in der EU hat, wird die Verantwortung für die Einhaltung der europäischen Vorschriften oft auf den Einführer übertragen. Der Einführer ist sozusagen derjenige, der das Produkt in die EU „einführt“ und dafür sorgt, dass es hier den Regeln entspricht.
- Sollte der Hersteller nicht direkt in der EU präsent sein, kann auch ein Bevollmächtigter vom Hersteller beauftragt werden, die nötigen Aufgaben zu übernehmen. Dieser Bevollmächtigte handelt dann im Namen des Herstellers und sorgt dafür, dass das Produkt alle rechtlichen Anforderungen erfüllt.
- Falls kein Einführer oder Bevollmächtigter existiert, könnte auch ein Fulfillment-Dienstleister, der in der EU ansässig ist und Produkte abwickelt, als EU-Verantwortlicher fungieren – natürlich nur für die Produkte, die er bearbeitet.
- Bei Importwaren müssen sowohl der Hersteller als auch die verantwortliche Person benannt werden. In Artikel 19 der GPSR finden Sie eine detaillierte Liste der notwendigen Informationen, die zur Identifikation und Verantwortung beigetragen werden.
Die Bedeutung von Rückverfolgbarkeit und Lieferkettensicherheit
Anforderungen an Tracking-Systeme: Stellen Sie sich vor, Sie könnten ein Produkt vom Moment seiner Herstellung bis zu dem Moment, in dem es in den Händen eines glücklichen Kunden landet, in Echtzeit verfolgen. Die GPSR verlangt genau das von Ihnen! Händler müssen jederzeit in der Lage sein, den Ursprung eines Produkts und seinen gesamten Weg durch die Lieferkette nachzuweisen. Das klingt erstmal nach viel Bürokratie, oder? Aber keine Sorge! Es geht darum, dass Händler eine gut strukturierte Dokumentation und ein solides Datenmanagementsystem haben, das die Herkunft und Handhabung von Produkten zuverlässig dokumentiert. Also, Zeit, den digitalen Stift zu schwingen und alles ordentlich zu notieren! Denken Sie daran: Ein gut gepflegtes System ist wie ein guter Reiseführer – es zeigt Ihnen den Weg, falls es mal „Stau“ gibt, und sorgt dafür, dass Sie nicht im Chaos landen.
Verantwortung von Händlern und Lieferanten: Wer denkt, dass Händler nur für ihre eigenen Produkte verantwortlich sind, der irrt! Nach der GPSR müssen Händler auch die Verantwortung für die Produkte übernehmen, die sie von ihren Lieferanten beziehen. Klingt nach einer Herausforderung, oder? Aber keine Sorge, alles, was Sie brauchen, ist eine enge Zusammenarbeit mit zertifizierten Lieferanten, die ihre Hausaufgaben ebenfalls gut gemacht haben. Sie sollten immer wissen, woher die Produkte kommen und was mit ihnen auf dem Weg zum Endkunden passiert ist. Ein bisschen wie bei einer guten Party – je besser Sie sich mit den anderen Gästen verstehen, desto reibungsloser läuft der Abend. Die Zusammenarbeit mit zuverlässigen Partnern ist der Schlüssel, um die Lieferkette sicher und stabil zu halten.
Technische Lösungen: Und hier kommt die moderne Technik ins Spiel – ja, Sie haben richtig gehört! Sie müssen sich nicht mehr nur auf Papier und Stift verlassen, um den Weg eines Produkts nachzuvollziehen. Es gibt wunderbare technische Lösungen, die das Leben erheblich erleichtern. Technologien wie Blockchain oder Barcode-Systeme können dabei helfen, die Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten. Blockchain sorgt für eine transparente und unveränderliche Aufzeichnung der Produktgeschichte – quasi wie ein digitales Tagebuch, das niemand fälschen kann. Barcode-Systeme sind die „alten Hasen“ im Tracking-Bereich und ermöglichen eine schnelle und einfache Verfolgung des Produkts. Bei einem Sicherheitsproblem können solche Systeme unglaublich hilfreich sein, um schnell und präzise Maßnahmen zu ergreifen. Wer hätte gedacht, dass Technik nicht nur das Leben erleichtert, sondern auch die Produktsicherheit auf das nächste Level hebt?
Welche Anforderungen stellt die GPSR an Kosmetikprodukte?
Sicherheitsanforderungen für Kosmetikprodukte: Kosmetikprodukte sind nicht nur dafür da, uns gut aussehen zu lassen, sondern sie müssen auch sicher in der Anwendung sein. Die GPSR stellt sicher, dass Kosmetika nicht nur für den normalen Gebrauch sicher sind, sondern auch potenzielle Risiken berücksichtigt werden, die durch unsachgemäßen Gebrauch entstehen könnten. Manchmal verwenden Menschen Produkte nicht so, wie sie eigentlich gedacht sind – und das kann zu Problemen führen. Deshalb verlangt die GPSR, dass Hersteller auch diese „voraussichtlichen Missbräuche“ einbeziehen und mögliche Gefahren minimieren.
Ein Beispiel: Bestimmte Kosmetikprodukte könnten schädlich sein, wenn sie in die falschen Hände geraten – zum Beispiel, wenn Kinder versehentlich damit spielen. Um diese Risiken zu verringern, müssen Kosmetikprodukte so verpackt sein, dass sie kindersicher sind. Das bedeutet, dass die Verpackungen so gestaltet sein müssen, dass Kinder sie nicht einfach öffnen können.
Die Sicherheit der Verbraucher steht an oberster Stelle, und die GPSR sorgt dafür, dass solche Risiken erkannt und durch geeignete Maßnahmen verhindert werden. So können wir sicherstellen, dass wir uns auch bei der täglichen Pflege keine Sorgen machen müssen.
Dokumentationspflichten und technische Unterlagen: Hersteller und Händler von Produkten müssen sicherstellen, dass sie für jedes angebotene Produkt eine vollständige Dokumentation haben, die beweist, dass das Produkt sicher ist und alle Vorschriften erfüllt. Diese Dokumentation ist nicht nur ein “nettes” Extra, sondern eine gesetzliche Pflicht, die im Rahmen der GPSR festgelegt wurde.
Zu den erforderlichen Unterlagen gehören unter anderem Inhaltsstoffanalysen, die genau auflisten, was in einem Produkt steckt. Dies hilft, mögliche Risiken zu erkennen, bevor sie auftreten. Auch Sicherheitsdatenblätter sind erforderlich, um genau zu wissen, welche Gefahren ein Produkt möglicherweise mit sich bringt und wie man sicher damit umgeht. Darüber hinaus müssen Hersteller Testergebnisse belegen, die zeigen, dass das Produkt sicher in der Anwendung ist und keine gesundheitlichen Risiken verursacht.
Diese Dokumentationspflichten sorgen dafür, dass jederzeit nachgewiesen werden kann, dass ein Produkt den geltenden Sicherheitsanforderungen entspricht. So wird gewährleistet, dass Verbraucher nur Produkte erhalten, die auch wirklich sicher sind. Es geht also nicht nur darum, die Produkte zu verkaufen, sondern auch um Verantwortung und Transparenz gegenüber den Käufern.
Kennzeichnungsvorschriften: Jedes Produkt muss klar und deutlich gekennzeichnet sein, damit Verbraucher genau wissen, was sie kaufen. Die GPSR legt fest, dass bestimmte Informationen auf der Verpackung eines Produkts nicht fehlen dürfen. Dazu gehören unter anderem die Inhaltsstoffe, damit jeder weiß, was im Produkt enthalten ist und ob eventuell allergische Reaktionen auftreten können. Auch Warnhinweise sind wichtig, um auf mögliche Risiken hinzuweisen, die mit der Nutzung des Produkts verbunden sein könnten.
Zusätzlich müssen der Name und die Adresse des Herstellers oder Importeurs angegeben werden, damit im Falle von Problemen oder Fragen immer ein Ansprechpartner vorhanden ist. Ein weiteres wichtiges Detail ist das Ursprungsland des Produkts – Verbraucher haben das Recht zu wissen, woher das Produkt stammt.
Diese Kennzeichnungsvorschriften gelten nicht nur für Produkte in Geschäften, sondern auch für Online-Shops. Auch hier müssen alle wichtigen Informationen gut sichtbar und leicht zugänglich sein, damit die Käufer eine informierte Entscheidung treffen können. Transparenz ist der Schlüssel, damit die Verbraucher sicher sein können, dass das Produkt ihren Erwartungen und den Sicherheitsstandards entspricht.
Herausforderungen für Online-Dienstleister im Bereich Kosmetik
Umgang mit Produktinformationen in Onlineshops: Kosmetikprodukte sind bekannt dafür, dass sie nicht einfach nur „irgendwas in der Flasche“ sind. Sie erfordern detaillierte Angaben zu Inhaltsstoffen, Verwendungszweck und Sicherheitshinweisen – und das alles muss im Online-Shop gut sichtbar sein. Online-Dienstleister haben hier die Verantwortung, diese Informationen vollständig, korrekt und einfach zugänglich zu machen. Schließlich möchte niemand ein Produkt kaufen und sich später fragen, ob er da gerade eine Anti-Aging Creme oder eine Rostschutzpaste für’s Auto bestellt hat. Und mal ehrlich, auch die Regulierungsbehörden wollen keine bösen Überraschungen erleben – also besser alles ordentlich angeben!
Sicherstellung der Einhaltung bei internationalen Lieferketten: Viele Kosmetikhändler beziehen ihre Produkte aus Ländern außerhalb der EU, was zu einer echten Herausforderung wird. Denn auch wenn das Produkt aus der Ferne kommt, müssen alle europäischen Vorschriften eingehalten werden. Das bedeutet für Online-Dienstleister, dass sie sicherstellen müssen, dass ihre Produkte den europäischen Sicherheitsstandards entsprechen – und das kann ein komplexer Prozess sein. Auch wenn es so scheint, als bräuchten Sie einen internationalen Master-Abschluss in „Kosmetik-Compliance“, um alles richtig zu machen – keine Sorge, wir haben bereits die Lösung für Sie! Lesen Sie einfach weiter!
Verantwortung bei Rückrufen und Reklamationen: Die GPSR fordert von Online-Händlern ein effektives System für Rückrufe von unsicheren Produkten. Auch wenn das auf den ersten Blick herausfordernd klingt, ist es eine großartige Gelegenheit, Kundenservice und Vertrauen zu stärken. Sollte ein Kosmetikprodukt zurückgerufen werden müssen, ist es wichtig, dass der Prozess schnell, effizient und für die Kunden so unkompliziert wie möglich abläuft. Ein gut durchdachtes Rückrufsystem sorgt dafür, dass Kunden sich sicher fühlen und nicht von unnötigen Hürden gestört werden. Schließlich möchte niemand eine „Produktrückgabe-Odyssee“ erleben, wenn etwas nicht stimmt – und ein funktionierendes Rückgabesystem ist der Schlüssel zu einer positiven Kundenerfahrung. Je reibungsloser und schneller der Rückruf, desto mehr gewinnt man das Vertrauen der Kunden.
Checkliste: GPSR-Compliance für Kosmetikhändler
Die wichtigsten Schritte zur Einhaltung der neuen Vorschriften gemäß der Kosmetikverordnung Wer für ein kosmetisches Produkt verantwortlich ist, trägt nicht nur die Verantwortung für sein Aussehen und seine Duftnote, sondern muss auch einige gesetzliche Anforderungen erfüllen. Der Hersteller muss sich an diese Regelungen halten und der Händler sollte diese Pflichten immer im Blick haben. Die Kosmetikverordnung verlangt von der verantwortlichen Person (natürlich oder juristisch), dass sie sicherstellt, dass kosmetische Mittel, bevor sie auf den Markt kommen, alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Hier ist die Liste der wichtigsten Aufgaben:
- Gewährleistung der Gesundheitssicherheit: Das Produkt muss gesundheitlich unbedenklich sein (Artikel 3).
- Einhaltung der guten Herstellungspraxis: “Sauberkeit & Ordnung” – das gilt nicht nur für den Schminktisch, sondern auch für die Produktion (Artikel 8).
- Sicherheitsbewertung: Bevor das Produkt auf den Markt kommt, muss es eine Sicherheitsprüfung durchlaufen, einschließlich eines Sicherheitsberichts (Artikel 10).
- Produktenformatierten Informationsdatei führen: Alle wichtigen Infos müssen gut dokumentiert werden – nicht nur für den eigenen Überblick, sondern auch für die Behörden (Artikel 11).
- Notifizierung an die EU-Kommission: Damit alle Bescheid wissen, müssen alle relevanten Informationen zur EU-Kommission übermittelt werden (Artikel 13).
- Einhaltung von Stoffeinschränkungen: Bestimmte Stoffe sind tabu, und das muss beachtet werden (Artikel 14 ff.).
- Beachtung der Tierversuchsvorschriften: Kosmetika dürfen nicht an Tieren getestet werden, Punkt (Artikel 18).
- Kennzeichnung der Verpackung: Die richtige Beschriftung gehört zum guten Ton (Artikel 19).
- Wahrheitsgemäße Werbeaussagen: Keine falschen Versprechungen, bitte (Artikel 20).
- Meldung unerwünschter Wirkungen: Wenn das Produkt doch mal nicht so wirkt wie erwartet, muss das gemeldet werden (Artikel 23).
- Auskunftspflicht gegenüber Behörden: Wer nachfragt, bekommt eine Antwort – so will es das Gesetz (Artikel 24).
- Maßnahmen bei Gesundheitsgefahr: Falls der Verdacht auf Gesundheitsgefahren besteht, müssen sofort Maßnahmen ergriffen werden (Artikel 5 Abs. 2 und 3).
- Name und Adresse der verantwortlichen Person: Ganz wichtig – wer ist verantwortlich? Und bei importierten Produkten auch das Ursprungsland (Artikel 19).
- Nenninhalt: Wie viel ist wirklich drin? Die Angabe muss auf das Gramm oder Milliliter genau sein, es sei denn, es handelt sich um Mini-Produkte oder Gratisproben (Artikel 19).
- Mindesthaltbarkeitsdatum: Damit die Kunden wissen, bis wann das Produkt seine magische Wirkung entfaltet (Artikel 19).
- Besondere Vorsichtsmaßnahmen: Alles, was der Anwender wissen sollte, bevor er sich das Produkt ins Gesicht schmiert (Artikel 19).
- Chargennummer: Damit man das Produkt jederzeit zurückverfolgen kann – ein bisschen wie ein VIP-Backstage-Pass für Kosmetika (Artikel 19).
- Verwendungszweck: Wofür ist das Produkt gut? Wenn es nicht offensichtlich ist, sollte es auf der Verpackung stehen (Artikel 19).
- Liste der Bestandteile: Die „Ingredients“ – so kann jeder nachsehen, was genau in der Creme steckt (Artikel 19).
Kurz gesagt: Wer Kosmetikprodukte auf den Markt bringt, sollte nicht nur auf glatte Haut achten, sondern auch auf die rechtlichen Details, die für ein sicheres und transparentes Beauty-Erlebnis sorgen. Und wer diese vertreibt, muss darauf achten, dass dies alles soweit passt und für den Verbraucher einfach einzusehen ist.
Wichtige Unterlagen und Fristen. Hersteller müssen die Ergebnisse der Risikoanalyse dokumentieren – schließlich möchte niemand, dass ein Produkt plötzlich zur Beauty-Bombe wird. Diese Unterlagen müssen dann für mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden. Ja, genau, zehn Jahre! Das bedeutet, selbst wenn das Produkt längst im Ruhestand ist, müssen die Sicherheitsmaßnahmen noch jederzeit nachvollziehbar und überprüfbar sein. Wer weiß, vielleicht möchte in zehn Jahren jemand wissen, warum die Creme damals so gut gegen Falten geholfen hat – und dann können Sie ganz entspannt die Akte öffnen.
Wie können die Warnhinweise und Sicherheitsinformationen in verschiedenen Sprachen in Produktangebote eingebunden werden?
Wenn Sie Produkte in mehreren EU-Mitgliedstaaten verkaufen, müssen Sie die Warnhinweise und Sicherheitsinformationen in allen erforderlichen Sprachen der betroffenen Länder bereitstellen. Das bedeutet, dass in Ihrem Produktangebot für jedes Land, in das Sie liefern, alle nötigen Informationen in der jeweiligen Landessprache enthalten sein müssen. Aber wie genau sorgt man dafür, dass diese Informationen korrekt und in der richtigen Sprache bereitgestellt werden? Das ist nicht ganz so einfach, wie es auf den ersten Blick scheint.
Die GPSR legt nicht klar fest, ob diese Informationen direkt im Produktangebot auf der Website stehen müssen oder ob es auch ausreicht, eine Verlinkung zu einer separaten Seite oder einer PDF-Datei mit den Informationen zu verwenden. Der Artikel 19 der GPSR sagt, dass „das Angebot dieser Produkte mindestens die folgenden eindeutigen und gut sichtbaren Angaben enthalten muss“, was zumindest den Anschein erweckt, dass alle Pflichtinformationen direkt auf der Produktseite vorhanden sein müssen.
Mit anderen Worten, die Behörden könnten auf die Interpretation kommen, dass sämtliche Warnhinweise und Sicherheitsinformationen direkt auf der Produktseite und nicht nur über einen Link oder in einer PDF-Datei sichtbar sein sollten. Die Formulierung „gut sichtbar“ lässt wenig Raum für Interpretationen. Aber was, wenn Sie einen langen Text an Warnhinweisen haben, der die Übersichtlichkeit und Lesbarkeit der Seite beeinträchtigen würde? Hier könnte ein „sprechender“ Link zu einer zusätzlichen Seite mit den kompletten Informationen die Lösung sein, was wir von unserer Seite jedoch nicht empfehlen. Tatsächlich haben wir es so geregelt, dass wir die verschiedenen Sprachen inkl. der entsprechenden Rechtstexte am Ende der Produktseite aufgelistet haben und diese so auch frei zugänglich sind. Schauen Sie dazu gern mal in eins unserer Produkte und scrollen Sie einfach zum Seitenende.
Es bleibt in dem Fall ein gewisses rechtliches Risiko, wenn diese Informationen nur über Links bereitgestellt werden. Die Behörden oder Gerichte könnten eine strengere Sichtweise vertreten und darauf bestehen, dass alles direkt sichtbar auf der Produktseite steht. So oder so – es gibt noch einiges an Klärungsbedarf, wie diese Anforderungen konkret umgesetzt werden sollen. In der Zwischenzeit empfehlen wir, wie bereits erwähnt, auf Nummer sicher zu gehen und die Informationen direkt in Ihr Angebot einzubinden, um nicht in einen rechtlichen „Dschungel“ oder in eine Abmahnwelle zu geraten.
Müssen in Online-Produktangeboten zwingend die Artikelnummern von Produkten angegeben werden?
In der EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) herrscht ein kleines Durcheinander, wenn es um die “sonstigen Produktidentifikatoren” geht. Artikel 19 verlangt deren Angabe im Online-Shop, aber was genau das sein soll, bleibt ein bisschen ein Rätsel. Eine Artikelnummer? Muss nicht unbedingt. Hauptsache, das Produkt lässt sich eindeutig identifizieren – und da gibt es viele Wege. Zu den “sonstigen Produktidentifikatoren” könnten neben Artikelnummern auch Chargen-, Typen- oder Modellnummern gehören. Aber ehrlich, vielleicht tut es auch einfach eine schlichte Modellbezeichnung. Ursprünglich war im Entwurf der GPSR sogar noch eine Regel enthalten, dass man auch eine Seriennummer angeben muss, aber diese wurde dann schnell wieder über Bord geworfen. Na ja, da kann man sich schon fragen, wie wichtig das Ganze nun wirklich ist, oder?
Für DIY-Händler, die ihre Produkte selbst zusammenschrauben, bedeutet das, dass sie nicht zwingend eine Artikelnummer erfinden müssen, um den Online-Shop zu füttern. Ein guter alter Modellname reicht völlig aus. Allerdings, und das ist das kleine, aber feine Aber: Hersteller müssen nach Artikel 9 Abs. 5 GPSR sicherstellen, dass ihre Produkte irgendein Identifikationsmerkmal haben – wie eine Typen-, Serien- oder Chargennummer. Falls das nicht geht (weil das Produkt zu winzig oder unpraktisch ist), kann man diese Infos auch auf der Verpackung oder in einem Beipackzettel verstecken. Ein bisschen ein “Hintergrund-Check” für die Produkte, aber nicht zu dramatisch!
Wie wir das geregelt haben? Nun, aktuell ist es noch nicht mal sicher ob wir überhaupt unter die GPSR Verordnung fallen, jedoch haben wir trotzdessen alles nötige bisher umgesetzt – sicher ist sicher. Um auf das Thema zurück zu kommen, wir nutzen aktuell unsere Produktnamen dazu. Beispielsweise “Einverständniserklärung Algenpeeling”. Hier wissen wir intern direkt um welches Produkt es sich handelt und dies ist ja auch der Sinn der Sache, oder nicht?!
Gilt die GPSR auch für gebrauchte Produkte?
Ja, nach Artikel 2 Absatz 3 der GPSR gelten die Vorgaben ausdrücklich auch für gebrauchte Produkte, die in den Verkehr gebracht werden. Das bedeutet, wenn Sie ein Second-Hand-Produkt gewerblich verkaufen, müssen Sie sicherstellen, dass es den gleichen Sicherheitsanforderungen entspricht wie ein neues Produkt. Und keine Sorge, die GPSR ist nicht darauf aus, jeden alten Staubsauger oder das abgenutzte Paar Schuhe zu regulieren. Sie betrifft nur gebrauchte Produkte, die noch funktionstüchtig sind. Sobald das Produkt also nicht mehr funktioniert oder kaputt ist, verliert es die GPSR-Gürtel und darf ohne die strengen Sicherheitsanforderungen verkauft werden – aber nur, wenn das auch klar und eindeutig im Angebot steht. Wer möchte schon ein “nicht funktionierendes” Produkt als “gebrauchtes Schnäppchen” verkaufen, ohne es anzukündigen, oder?
Und falls Sie noch Lagerbestände von Produkten haben, die vor dem 13. Dezember 2024 verkauft wurden, können Sie diese weiterhin vertreiben, solange sie den Vorgaben der älteren Produktsicherheitsrichtlinie entsprechen. Kein Grund also, sich vor dem Stichtag zu stressen – aber denken Sie daran, die alten Bestände sicher und ordentlich zu verkaufen, bevor sie sich in „Vintage-Schätze“ verwandeln!
Was ist mit digitalen Produkten?
Die GPSR gilt “anscheinend”, wie bereits angedeutet, nicht für rein digitale Produkte. Dazu zählen:
- Software, Apps oder andere digitale Inhalte, die keinen physischen Bestandteil haben.
- Dienstleistungen ohne physisches Produkt, wie etwa Streaming-Dienste oder Cloud-Services.
Kombinierte Produkte (Hardware + Software):
Produkte, die physische Komponenten mit digitalen Inhalten kombinieren, wie etwa:
- Smartwatches oder Wearables, die direkten Hautkontakt haben
- Intelligente Haushaltsgeräte, deren Software Sicherheitsrisiken beeinflussen kann
In solchen Fällen müssen Hersteller sicherstellen, dass die physische Sicherheit der Produkte auch bei Software-Updates gewährleistet bleibt. Das bedeutet, dass, auch wenn Sie ein “smarter” Kühlschrank oder eine schicke Fitnessuhr verkaufen, Sie nicht nur für die Hardware verantwortlich sind, sondern auch für die digitale Seite des Produkts. Die Herausforderungen für Händler und Hersteller steigen hier also weiter, und es ist durchaus wahrscheinlich, dass auch digitale Produkte irgendwann stärker in den Fokus der GPSR geraten.
Kurz gesagt: Wir befinden uns hier in einem dynamischen Umfeld, und die Regelungen ändern sich ständig. Wer weiß, was morgen gilt? Also bleibt gespannt und prüfen Sie regelmäßig, ob Ihre digitalen Produkte ebenfalls betroffen sein könnten!
Die Rolle von „Online-Marktplatz-Betreibern“ in der GPSR
Verpflichtungen für Plattformen: Marktplatzbetreiber wie Amazon, Etsy oder auch kleinere Plattformen stehen nun unter der Verantwortung, sicherzustellen, dass alle Produkte, die sie zum Verkauf anbieten, den Anforderungen der GPSR entsprechen. Und nein, das bedeutet nicht, dass sie einfach nur den “Verkauf”-Button drücken können und sich zurücklehnen dürfen. Sie müssen dafür sorgen, dass jedes Produkt auf ihrer Plattform Sicherheitsstandards erfüllt und korrekte Produktinformationen zur Verfügung stehen. Und falls ein Produkt in die Kategorie „vielleicht doch nicht so sicher“ fällt, müssen sie es schnell vom Markt nehmen. Ein bisschen wie ein Sicherheitsgärtner, der sicherstellt, dass nichts Giftiges in den schönen Garten gelangt – und das geht über das bloße Hinsehen hinaus. Plattformbetreiber müssen jetzt nicht nur die Liste der Produkte im Auge behalten, sondern aktiv dafür sorgen, dass keine unsicheren Produkte auf ihrer Seite stehen.
Haftung für gelistete Produkte: Früher war es oft so: Die Plattformbetreiber ließen Händler ihre Produkte einstellen und übernahmen keine Verantwortung für die Qualität und Sicherheit der Produkte. Nun hat sich das Bild gewandelt – mit der GPSR im Gepäck wird auch die Haftung für unsichere Produkte zum Thema. Wenn ein Produkt die Sicherheitsanforderungen nicht erfüllt, können Marktplatzbetreiber mit ins Boot geholt werden. Und das passiert nicht nur, weil der Kunde auf das Produkt hereingefallen ist. Nein, wenn die Plattformbetreiber ihre Prüfpflichten vernachlässigt haben, können sie haftbar gemacht werden. So gesehen können sie sich nicht mehr hinter den Verkäufern verstecken, sondern müssen aktiv dafür sorgen, dass nur sichere Produkte die digitale Bühne betreten – sonst wird das ganz schön teuer!
Zusammenarbeit zwischen Händlern und Plattformen: Das war’s mit der „Autopilot“-Mentalität. Händler müssen jetzt mehr als je zuvor mit den Plattformbetreibern zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass ihre Produkte sicher auf den Marktplätzen erscheinen. Es reicht nicht mehr aus, einfach ein Produkt hochzuladen und zu hoffen, dass alles glatt läuft. Händler müssen vollständige Sicherheitsnachweise und technische Unterlagen vorlegen, um zu zeigen, dass ihre Produkte den GPSR-Vorschriften entsprechen. Man könnte sagen, sie müssen quasi „Hausaufgaben“ machen, um ihre Produkte in die “guten” Listen der Plattformen zu bekommen. Plattformbetreiber könnten auch noch mehr verlangen, bevor ein Produkt überhaupt gelistet wird – als ob sie so etwas wie eine digitale Sicherheitskontrolle an der Eingangstür haben. Wer alle Unterlagen und Nachweise hat, bekommt grünes Licht, wer nicht, muss nachsitzen.
Welche Vereinfachungen gelten für DIY-Händler?
Für DIY-Händler, die ihre selbst hergestellten Produkte auf Plattformen wie Etsy oder in einem eigenen Online-Shop verkaufen, gelten einige vereinfachte Anforderungen gemäß der GPSR. Wenn Sie also ein kreatives Genie sind, das selbstgemachte Produkte vertreibt, können Sie sich freuen! Die GPSR-Pflichtangaben lassen sich relativ einfach umsetzen, da Sie nur die Informationen zu Ihrem eigenen Unternehmen in den Produktangeboten angeben müssen. Sie brauchen keine extra Recherche zu Herstellerangaben oder dazu, ob eine „verantwortliche Person“ für das Produkt erforderlich ist. Denn, na klar, Sie sind die verantwortliche Person – und das erleichtert einiges!
Das bedeutet, Sie müssen keine langen Listen von Dritten durchforsten, keine unnötigen Herstellerdetails in Ihre Produktbeschreibungen einfügen und keine weiteren rechtlichen Stolpersteine umgehen. Ihr Name und Ihre Unternehmensdaten sind alles, was Sie benötigen, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Ein praktisches System, das Ihnen mehr Zeit für das Basteln und weniger für Bürokratie lässt!
Können DIY-Händler einfach einen allgemeinen Hinweis im Shop platzieren, etwa im Impressum?
Leider müssen wir Sie hier etwas enttäuschen – ein allgemeiner Hinweis im Impressum reicht nicht aus. Auch wenn das für viele Online-Händler eine verlockende Idee ist, erlaubt die GPSR das nicht. Laut Art. 19 der EU-Verordnung müssen die Pflichtangaben direkt in die jeweiligen Produktangebote integriert werden. Ein einfacher Verweis auf eine zentrale Stelle, wie das Impressum oder eine Shop-Übersichtsseite, ist hier leider nicht zulässig.
Die Verordnung sieht keine Ausnahme für DIY-Händler vor, die ihre eigenen Produkte verkaufen und deren Angaben in ihrem Shop relativ einheitlich sind. Auch wenn es verlockend klingt, alle Informationen an einem zentralen Ort zu hinterlegen – die GPSR verlangt, dass die Infos direkt bei jedem einzelnen Produktangebot zu finden sind. Also: Es führt kein Weg daran vorbei, die Pflichtangaben individuell in jedes Produktangebot zu integrieren. Aber hey, zumindest müssen Sie nicht für jedes Produkt noch nach weiteren „verantwortlichen Personen“ suchen!
Welche Besonderheiten können für die Umsetzung der GPSR-Pflichtangaben auf Verkaufsplattformen wie Etsy gelten?
Die EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) lässt sich nicht lumpen und fordert auch von Händlern auf Verkaufsplattformen wie Etsy, Amazon oder eBay die gleiche Informationspflicht wie von denen, die ihren eigenen Webshop betreiben. Keine Sonderbehandlung, auch wenn man sich lieber in einem gemütlichen Etsy-Shop verschanzt, statt eine eigene Seite zu basteln.
Natürlich müssen Händler auf diesen Plattformen auch die technischen und organisatorischen Anforderungen der jeweiligen Plattform erfüllen. Sprich: Sie können nur die GPSR-Pflichtangaben einfügen, die die jeweilige Plattform auch wirklich unterstützt. Also, wenn Amazon von einem “Hexenbesen-Modell” spricht, die GPSR aber “Hexenbesen-Artikelnummer” verlangt, gibt’s leider keinen Spielraum – hier muss man sich an die Plattform-Regeln halten.
Aber keine Panik! Der Gesetzgeber hat vorgesorgt und Plattformbetreiber dazu verpflichtet, die nötigen Schnittstellen bereitzustellen, damit Verkäufer ihre Pflichtangaben auch ordentlich einbauen können. Einige Plattformen, wie Etsy oder Amazon, haben sogar schon Schritt-für-Schritt-Anleitungen, wie man die Infos richtig einfügt. Aber Vorsicht: Jede Plattform hat ihre eigenen Besonderheiten, also besser nicht auf den letzten Drücker nachfragen, wie man die GPSR-Pflichten umsetzt. Ansonsten könnte man am Ende mehr Fragen haben als Antworten – und das ist nie gut!
Kleiner Hinweis zu Etsy: Hier haben Sie die Möglichkeit über die Bulk-Option alle Produkte mit einem Klick auszuwählen und die entsprechenden Informationen im Handumdrehen an das Ende des eigentlichen Produkttextes zu setzen. Gehen Sie dazu auf das Etsy Dashboard, navigieren Sie zu Artikel, links oben finden Sie die Möglichkeit (unter dem Wort “Artikel”) ein Kästchen anzuklicken, daneben befindet sich ein Pfeil, klicken Sie darauf und wählen Sie alle Artikel aus. Anschließend können Sie unter “Bearbeitungsoptionen” die Beschreibungen ändern. Wählen Sie hier aus wo der Text hindarf (am Anfang, am Ende, etc.). Fügen Sie am besten auch ein bis zwei Absätze ein, damit dieser Hinweis auf die GPSR nicht direkt unter dem letzten Satz Ihres Produkttextes steht. Klicken Sie dann auf “Anwenden”. Taddaaa – fertig!
Müssen Produkte, die bereits vor dem 13. Dezember 2024 angeboten werden, die GPSR-Pflichtangaben nachträglich erfüllen?
Vor dem 13. Dezember 2024 müssen Händler die GPSR-Pflichtangaben gemäß Art. 19 der Verordnung noch nicht in ihre Produktangebote aufnehmen. Der früheste Zeitpunkt, ab dem diese Angaben tatsächlich öffentlich sichtbar sein müssen, ist der 13. Dezember 2024. Das bedeutet, dass es kein Verbot gibt, diese Umstellung bereits vor diesem Datum vorzunehmen.
Ob Produkte, die bereits vor dem 13. Dezember 2024 in einem Webshop angeboten werden, nachträglich mit den GPSR-Pflichtangaben versehen werden müssen, ist leider nicht eindeutig geregelt. Es gibt jedoch gute Argumente dafür, dass Produkte, die bis einschließlich 12. Dezember 2024 bereits auf dem EU-Markt bereitgestellt wurden, nicht nachträglich physisch gekennzeichnet werden müssen (z. B. durch Umlabeln) und auch die bereits bestehenden Online-Angebote nicht mit den GPSR-Pflichtangaben versehen werden müssen.
Insgesamt dürfte es aus praktischer Sicht sinnvoll sein, die GPSR-Pflichtangaben erst ab dem 13. Dezember 2024 in die Produktangebote aufzunehmen, ohne dass eine nachträgliche Anpassung für vor diesem Datum angebotene Produkte erforderlich ist.
Was droht bei Verstößen gegen die GPSR?
Bußgelder:
Stellen Sie sich vor, Sie verkaufen ein Produkt, das nicht den erforderlichen Sicherheitsanforderungen entspricht – und schwupps, landen Sie im Fadenkreuz der Regulierungsbehörden. Die GPSR sieht hohe Bußgelder vor, die je nach Schwere des Verstoßes bis zu existenzbedrohenden Beträgen reichen können. Und ja, das ist kein Szenario aus einem schlechten Film – solche Strafen können durchaus Realität werden. Also, bevor Sie ein Produkt auf den Markt bringen, stellen Sie sicher, dass es alle Sicherheitsanforderungen erfüllt. Schließlich möchte niemand ein teures „Abenteuer“ im rechtlichen Dschungel erleben, wenn es vermeidbar ist.
Produktrückrufe:
Was ist, wenn Ihre Lieblingscreme plötzlich als unsicher eingestuft wird und vom Markt genommen werden muss. Ziemlich unangenehm, oder? Das gleiche gilt für Händler, die Produkte verkaufen, die Sicherheitsmängel aufweisen. Bei solchen Feststellungen müssen die betroffenen Produkte sofort zurückgerufen werden. Das kann nicht nur zusätzliche Kosten für die Rücknahme und Entsorgung verursachen, sondern auch Ihren Ruf erheblich schädigen. Und seien wir mal ehrlich: Rückrufe gehören nicht zu den „Highlight“-Momenten eines Unternehmens.
Reputationsverlust:
Haben Sie sich schon einmal gefragt, wie Sie sich fühlen würden, wenn das Produkt, das Sie lieben, plötzlich als unsicher gilt? Genau so geht es auch den Kunden. Negative Publicity aufgrund unsicherer Produkte kann dazu führen, dass das Vertrauen in Ihre Marke schwindet. Langfristig kann das dazu führen, dass sich Kunden von Ihnen abwenden – und das ist viel schwerer wiederherzustellen als ein kurzer Blick auf die Produktsicherheit. Das Vertrauen der Kunden ist das Gold der modernen Wirtschaft, und es sollte gehegt und gepflegt werden!
Onlineplattformen löschen die Produkte automatisch:
Der digitale Marktplatz hat seine eigenen Regeln. Wenn Sie also ein Produkt auf einer Plattform wie Amazon oder Etsy verkaufen und es nicht den GPSR-Vorgaben entspricht, wird das Produkt möglicherweise automatisch gelöscht. Ja, Plattformen übernehmen eine aktive Rolle und kümmern sich nicht nur um den Umsatz, sondern auch um die Einhaltung der Vorschriften. Und mal ehrlich – niemand möchte sich in einer ständigen „Lösch-Queue“ wiederfinden. Stellen Sie also sicher, dass Ihr Produkt den Anforderungen entspricht, bevor es in den virtuellen Regalen verschwindet.
Sanktionen und Strafen bei Nichteinhaltung:
Wenn Sie gegen die GPSR verstoßen, können neben Bußgeldern auch noch weitere Sanktionen auf Sie zukommen – und die können ganz schön unangenehm sein. Die Strafen reichen von weiteren finanziellen Belastungen bis hin zu rechtlichen Maßnahmen. Glauben Sie uns: Es ist viel besser, sich frühzeitig an die Regeln zu halten, als später von den Behörden „ermahnt“ zu werden. Und Sie wissen ja, wie das in der Schule war: Es war immer einfacher, die Hausaufgaben rechtzeitig zu machen!
Rechtliche Folgen für Online-Dienstleister:
Für Online-Dienstleister, die Produkte auf ihren Plattformen verkaufen, können Verstöße gegen die GPSR auch rechtliche Konsequenzen haben. Stellen Sie sich vor, Ihr Shop wird aufgrund eines Verstoßes geschlossen oder Sie werden in einen langwierigen Rechtsstreit verwickelt. Das möchte niemand, oder? Daher sollten Online-Dienstleister sicherstellen, dass ihre Plattformen alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden.
Maßnahmen zur Schadensbegrenzung:
Wobei das Gute an den ganzen Vorschriften ist, dass es auch Maßnahmen zur Schadensbegrenzung gibt. Indem Sie frühzeitig auf die GPSR achten, können Sie teure Fehler vermeiden. Richten Sie ein gutes Qualitätssicherungssystem ein, halten Sie Ihre Lieferketten transparent und stellen Sie sicher, dass Ihre Produkte die nötigen Sicherheitsprüfungen bestehen. Ein bisschen Vorarbeit spart Ihnen später viel Ärger und lässt Sie ruhig schlafen.
Zukunftsausblick: Wie beeinflusst die GPSR den Online-Handel langfristig?
Die GPSR wird den Online-Kosmetikhandel in den kommenden Jahren auf den Kopf stellen – und das leider nicht nur im positiven Sinne. Händler, die sich jetzt schon mit den neuen Vorschriften auseinandersetzen und frühzeitig handeln, können sich einen echten Wettbewerbsvorteil verschaffen. Denn wer den Trend zur Sicherheit und Transparenz rechtzeitig erkennt, wird nicht nur als regelkonform wahrgenommen, sondern auch als vertrauenswürdiger Anbieter, der die Wünsche der Kunden ernst nimmt. Und wer will nicht der „Lieblingshändler“ der Verbraucher werden?
Ein weiterer spannender Aspekt der GPSR ist die Möglichkeit, dass sie die Produktentwicklung in Richtung nachhaltigerer Kosmetikprodukte lenkt. Da die Verbraucher zunehmend Wert auf natürliche Inhaltsstoffe und umweltfreundliche Verpackungen legen, könnten die neuen Vorschriften dazu beitragen, dass mehr Kosmetikprodukte diesen Ansprüchen gerecht werden. Stellen Sie sich vor, Ihre Creme könnte nicht nur Ihre Haut verschönern, sondern auch die Welt ein kleines Stückchen besser machen – und das ist doch ein schöner Gedanke, oder?
Langfristig gesehen wird die GPSR den Online-Handel sicherer und transparenter machen. Es ist wie ein riesiger Schritt hin zu einer besseren Qualitätssicherung und einer höheren Produktsicherheit. Händler, die auf Innovationen wie KI-gestützte Sicherheitsprüfungen oder sogar Blockchain setzen, können von diesen Entwicklungen profitieren. Diese Technologien können nicht nur helfen, die Sicherheitsstandards zu überwachen, sondern auch dafür sorgen, dass Lieferketten transparenter und nachvollziehbarer werden – und das ist für Verbraucher ein großes Plus.
Und mal ehrlich, wer möchte nicht wissen, dass der Lippenstift aus einer sicheren, nachvollziehbaren Quelle kommt und keine bösen Überraschungen bereithält? Dies könnte sogar die Art und Weise verändern, wie wir Produkte online wahrnehmen und kaufen. Verbraucher könnten sich mit zunehmendem Vertrauen auf Online-Shops verlassen, wenn sie wissen, dass alles überprüft und sicher ist.
Die GPSR könnte auch zu Anpassungen und Weiterentwicklungen der Verordnung führen. Wir können uns gut vorstellen, dass im Laufe der Zeit noch spezifischere Regelungen hinzukommen, um den sich ständig verändernden Anforderungen des Marktes gerecht zu werden. Vielleicht gibt es irgendwann eigene Bestimmungen für noch nachhaltigere Kosmetik oder strengere Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Inhaltsstoffen. Die GPSR ist schließlich noch nicht in Stein gemeißelt, sondern wird sich an die aktuellen Trends und Technologien anpassen.
Alles in allem bietet die GPSR für Händler und Konsumenten eine Fülle von Chancen. Wer sich frühzeitig an die neuen Vorschriften anpasst, kann nicht nur rechtlichen Problemen aus dem Weg gehen, sondern auch das Vertrauen und die Loyalität der Kunden gewinnen. Wer hätte gedacht, dass Sicherheitsvorschriften auch eine so glänzende Zukunft für die Kosmetikbranche schaffen könnten?
3 To Dos der Händler
Wenn Sie als Händler weiterhin erfolgreich in Ihrem Webshop, auf Amazon, eBay, Etsy oder anderen Plattformen verkaufen möchten, sollten Sie sich spätestens jetzt auf die GPSR-Vorgaben vorbereiten.
1) Prüfung der technischen Umsetzung der GPSR-Pflichtangaben
Es ist ratsam, dass Händler jetzt schon sicherstellen, dass ihre Online-Produktangebote die GPSR-Pflichtangaben korrekt anzeigen. Besonders auf Plattformen wie Etsy, Amazon und Co. können spezifische technische Anforderungen der jeweiligen Plattformen bestehen. Überprüfen Sie, ob die Plattformen von Ihnen verlangen, die Angaben auf bestimmte Weise einzubinden, und passen Sie Ihre Produktseiten rechtzeitig an.
2) Zusammenstellung der GPSR-Pflichtangaben
Für DIY-Händler, die ausschließlich selbst hergestellte Produkte anbieten, ist die Sache einfach: Sie müssen die gleichen GPSR-Pflichtangaben in jedes Produktangebot aufnehmen. Sie brauchen keine zusätzlichen Informationen von Drittanbietern zu sammeln. Lediglich, wenn für ein Produkt spezielle Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen erforderlich sind, müssen diese für jedes betroffene Produktangebot separat hinzugefügt werden. Das spart Ihnen Zeit und sorgt für Klarheit in der Umsetzung.
3) Aufnahme der GPSR-Pflichtangaben in die Online-Produktangebote
Ab dem 13. Dezember 2024 müssen alle DIY-Händler sicherstellen, dass ihre Online-Produktangebote die erforderlichen GPSR-Pflichtangaben enthalten. Dabei gibt es keinen Aufschub – spätestens dann müssen alle Angebote den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Wer jedoch schon vorher in die Umsetzung geht, ist auf der sicheren Seite und hat genügend Zeit, mögliche Fehler zu beheben. Also, warum nicht schon jetzt anfangen?
CHECKLISTE – Lange Rede, kurzer Sinn:
Wenn Sie im Fernabsatzhandel tätig sind – also in Online-Shops, auf Marktplätzen oder auch beim Versand per E-Mail – dann verlangt die GPSR (Artikel 19) eine ganze Reihe an Informationen, die Sie bereits im Angebot des Produkts bereitstellen müssen. Sonst könnte es sein, dass die Aufsicht Ihnen das ein oder andere Missverständnis bezüglich Ihrer Produktsicherheit unterstellt.
Hier eine kurze Checkliste, was Sie alles im Produkttext angeben müssen:
- Name, Marke, Anschrift und elektronische Adresse des Herstellers:
- Für Hersteller mit Sitz in der EU:
- Firmen- oder Markenname
- Postanschrift
- E-Mail-Adresse oder Link zur Homepage
- Für Hersteller mit Sitz außerhalb der EU:
- Der Name des Herstellers oder der Handelsmarke
- Die Postanschrift des Herstellers
- Eine elektronische Adresse (E-Mail-Adresse oder Website)
- Eigener Firmen- oder Markenname
- Eigene Postanschrift
- Eigene E-Mail-Adresse oder Link zur Homepage
- Für Hersteller mit Sitz in der EU:
- Name, Postanschrift und elektronische Adresse der verantwortlichen Person:
- Wenn der Hersteller keinen Sitz in der EU hat, müssen Sie zusätzlich die Kontaktdaten der verantwortlichen Person angeben. Diese Person ist in der EU für die Produktsicherheit zuständig und tritt als Vermittler zwischen dem Hersteller und den EU-Vorgaben auf.
- Bilder des Produkts und Produktart:
- Stellen Sie sicher, dass Sie Bilder des Produkts im Angebot haben, um den Kunden visuell zu zeigen, was sie erwarten können. (Produktfoto oder schematische Darstellung)
- Geben Sie außerdem an, welche Produktart es sich handelt, sowie alle relevanten Identifikatoren, die das Produkt eindeutig beschreiben.
- Eine eindeutige Bezeichnung des Produkts (z.B. „Anti-Aging Creme“)
- Sonstige Produktidentifikatoren (z.B. Farbe, Menge, Größe)
- Warnhinweise und Sicherheitsinformationen:
- Wenn für Ihr Produkt Sicherheitswarnungen erforderlich sind, müssen diese klar und deutlich im Angebot angegeben werden.
- Diese Hinweise müssen leicht verständlich für den Verbraucher sein und in der jeweiligen Landessprache des Marktes bereitgestellt werden, in dem das Produkt verkauft wird. Wenn Sie Ihr Produkt in mehreren Ländern anbieten, dann sollten Sie sicherstellen, dass die Hinweise in allen betroffenen Sprachen vorhanden sind.
- Ebenso müssen diese Hinweise entweder auf dem Produkt, der Verpackung oder in einer beiliegenden Anleitung zu finden sein.
- Sicherheits- und Warnhinweise können als Text oder Piktogramm angegeben werden.
- Hinweise:
- Verkauf von Sets oder Bundles und bei zusammengesetzten Produkten:
- Sets und Bundles: Sie müssen die Pflichten der Einzelprodukte beachten. Weitere Anforderungen gibt es nicht.
- Zusammengesetzte Produkte (z.B. Schmuck): Wenn Sie die Teile zusammensetzen und das fertige Produkt verkaufen, sind Sie der Hersteller. Eine separate Herstellerangabe für die Einzelteile ist nicht erforderlich.
- Verkauf von Sets oder Bundles und bei zusammengesetzten Produkten:
- Pflichtinformationen leicht auffindbar platzieren:
- Stellen Sie sicher, dass Pflichtinformationen wie Herstellerangaben gut sichtbar und an der richtigen Stelle in Ihrem Online-Shop eingebunden sind.
- Die Informationen sollten nicht im Fließtext untergehen, sondern klar und auffindbar sein.
- Eine Platzierung im Impressum oder unter einem separaten Reiter im Shop ist nicht ausreichend, wenn die Informationen nicht direkt im Produktangebot zu finden sind.
Was ist, wenn der Hersteller nicht mehr existiert oder nicht bekannt ist?
Prüfen Sie, ob der Hersteller noch existiert oder ob es eine Rechtsnachfolge gibt (z.B. nach einer Fusion). Falls es einen Nachfolger gibt, kontaktieren Sie diesen direkt. Falls der Hersteller unbekannt ist, können Sie sich selbst als Ansprechpartner angeben.
Kurz gesagt: Wenn Sie als Online-Händler auf der sicheren Seite bleiben wollen, stellen Sie sicher, dass Ihre Kunden genau wissen, wer sie mit einem Klick auf „Kaufen“ erreichen können und was sie an Sicherheit, Produktspezifikationen und ggf. Warnhinweisen erwarten dürfen. Denn zu viele Informationen können nie schaden, außer sie vergessen es!
Musterbeispiel für Kosmetikproduktevertreiber
Sicherheits- und Verbraucherhinweise für [Produktname]
- Produktname: [z. B. Feuchtigkeitscreme „HydraSoft“]
- Verwendung: [Zur äußeren Anwendung auf sauberer, trockener Haut. Nicht auf offenen Wunden anwenden.]
- Warnhinweise: [Außerhalb der Reichweite von Kindern aufbewahren. Bei Kontakt mit den Augen gründlich mit Wasser ausspülen. Bei Hautreizungen oder allergischen Reaktionen die Anwendung abbrechen und einen Arzt konsultieren. Nicht verwenden, wenn die Verpackung beschädigt ist.]
- Besondere Vorsichtsmaßnahmen (falls zutreffend): [Nur wie angegeben verwenden. Nicht für Kinder unter [Alter] geeignet. An einem kühlen, trockenen Ort aufbewahren, fern von direkter Sonneneinstrahlung.]
- Inhaltsstoffe: [Wasser, Glycerin, Aloe Vera Extrakt, … (vollständige Liste gemäß INCI-Nomenklatur einfügen).]
- Verfallsdatum und Lagerung: [Mindesthaltbarkeitsdatum: z. B. 12/2025. Nach dem Öffnen innerhalb von z. B. 6 Monaten verwenden. (Symbol mit offener Dose: z. B. „6M“).]
- Hersteller/Importeur:
- Name: [Herstellername].
- Adresse: [vollständige Adresse].
- Ursprungsland: [z. B. Deutschland].
- Kontakt: [Telefonnummer, E-Mail-Adresse].
- EU Verantwortliche Person: [Name]
- Kontaktformular: [Link]
- Datenschutzerklärung: [Link]
- Support verfügbar: [Für technische Unterstützung oder bei weiteren Fragen können Sie uns telefonisch oder per E-Mail wie folgt erreichen: Montag – Freitag von 09:00-17:00 Uhr.]
- CE- oder andere relevante Kennzeichnungen (falls erforderlich): [z. B. CE-Kennzeichnung, falls zutreffend].
- Rückverfolgbarkeitsinformationen: [Chargennummer/Lot-Nummer: z. B. „Lot 12345“.]
- Entsorgungshinweis: [Verpackung umweltgerecht entsorgen. Hinweise zur Recyclingfähigkeit sind auf der Verpackung angegeben.]
- Online-Darstellung: [„Detaillierte Sicherheitsdatenblätter und Informationen zu diesem Produkt finden Sie unter (Webseite einfügen).“ Oder „Detaillierte Sicherheitsdatenblätter und Informationen zu diesem Produkt finden Sie in der Verpackung / per E-Mail“]
Wir haben in dem vorangegangenen Beispiel ein, zwei weitere Punkte mit aufgenommen, von denen wir ausgehen, dass sie in Zukunft Pflicht sind – und wer ist nicht am liebsten direkt schon vorbereitet, bevor die Regelung eintritt? Indem Sie sich frühzeitig um diese Punkte kümmern, stellen Sie sicher, dass Ihr Online-Shop oder Ihre Verkaufsplattform auch nach dem 13. Dezember 2024 rechtlich einwandfrei bleibt und keine bösen Überraschungen auf Sie warten.
Hinweis: Dieser Artikel entstand in Zusammenarbeit mit Experten dieser Branche, Anwälten und IHK Partnern. Er dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine rechtliche Beratung dar. Für spezifische Fragen oder Unsicherheiten empfehlen wir, einen qualifizierten Rechtsanwalt zu konsultieren. Wir übernehmen keine Haftung für die Vollständigkeit oder Richtigkeit der bereitgestellten Inhalte.